(IESG § 1 Abs. 6) Die Richtlinie 80/987/EWG des Rates v. 20. 10. 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, daß sie für alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der in ihrem Anhang genannten Gruppen gilt, deren Arbeitgeber nach dem für sie geltenden nationalen Recht einem Konkursverfahren (Ausgleichsverfahren) über ihr Vermögen zur gemeinschaftlichen Befriedigung ihrer Gläubiger unterliegen können.