( IESG § 1 Abs 5 ) Ergibt sich nachträglich - ausgehend vom identischen Bruttobetrag - auf Grund der fehlerhaften Abrechnung des Arbeitgebers ein höherer als ein vom Arbeitnehmer bereits angemeldeter und erhaltener Nettobetrag an Insolvenz-Ausfallgeld, kann die Differenz selbst dann nachgefordert werden, wenn eine Anmeldung nach § 1 Abs 5 IESG nicht erfolgt ist, zumal dies infolge Aufhebung des Ausgleichs gar nicht mehr möglich gewesen wäre. ASG Wien 22 Cga 95/96p v. 20.01.1997, Berufung erhoben.