( IESG § 11 Abs 1 ) Ein Arbeitnehmer, der Lohnansprüche gegen seinen Arbeitgeber eingeklagt hat, verliert seine Forderung nicht schon durch den Antrag beim Bundessozialamt auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld (IAG), sondern erst durch die Zuerkennung (Zahlung) des IAG. Aus der Formulierung „bestrittene Ansprüche gehen mit der Zahlung des mit Bescheid des § 11 Abs 1 IESG zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über“ folgt, dass der Forderungsübergang einer aufschiebenden Bedingung unterliegt; Übergangszeitpunkt ist nicht die Bescheiderlassung, sondern die Zahlung. OLG Wien 10 Ra 48/97w v. 27.03.1997, Revision unzulässig.