Im Fall des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ändert auch die Innehabung eines Gewerbescheins nichts am Eintritt der Pflichtversicherung als Dienstnehmer.
Im Fall des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ändert auch die Innehabung eines Gewerbescheins nichts am Eintritt der Pflichtversicherung als Dienstnehmer.