§ 1096 ABGB - Der Vermieter ist verpflichtet, das Mietobjekt auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten. Zur Führung eines Drogeriemarkts vermietete Räumlichkeiten sind unbrauchbar, wenn darin hohe Temperaturen vorkommen, die bei den dort beschäftigten Arbeitnehmern „wiederholte Kopfschmerzen und Kreislaufprobleme“ hervorrufen. Ob die Ursache der hohen Temperaturen in der besonders warmen Witterung oder in der Abstrahlung aus angrenzenden Räumen liegt, ist unerheblich. Der Vermieter hat entsprechende Maßnahmen zu ergreifen (hier: Einbau eines Kühlgeräts), um das Bestandobjekt brauchbar zu machen.