Das im BGBl I/71 vom 20. 8. 2003 veröffentlichte umfangreiche Budgetbegleitgesetz enthält auch zwei Änderungen des Handelsgesetzbuches. In § 198 Abs 8 Z 4 wird zusätzlich als Rückstellungstatbestand die auf Gesetz oder Verordnung beruhende Verpflichtung zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen aufgenommen. Diese Neuerung geht auf die Altfahrzeugeverordnung, BGBl II 2002/407, zurück, die in Umsetzung einer EU-Richtlinie eine unentgeltliche Rücknahmeverpflichtung der Hersteller oder Importeure von Altfahrzeugen vorsieht. Die Regelung ist als Klarstellung zu verstehen und sollte nicht zum Umkehrschluss führen, dass für vertragliche Verpflichtungen, obwohl im Gesetz nicht genannt, eine Rückstellungspflicht zu verneinen wäre. Weiters enthält § 454 HGB eine Neuregelung, wonach Unternehmer, die im Rahmen eines vertikalen Vertriebsbindungssystemes gebunden sind, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Anspruch auf Ersatz von Investitionen haben, die sie nach dem Vertriebsbindungsvertrag tätigen mussten und die noch nicht amortisiert oder angemessen verwertbar sind. Die Bestimmung ist für Vertragshändler, insbesondere im Automobilbereich, von Bedeutung und verdrängt nicht einen allfälligen Ausgleichsanspruch nach § 24 HandelsvertreterG. Die Regelung bezieht sich nur auf Investitionen, zu denen das Unternehmen nach In-Kraft-Treten dieser Neuregelung verpflichtet ist. Es ist anzunehmen, dass dies vor allem bei der Neugestaltung der Vertriebsverträge im Automobilhandel von Einfluss sein wird.