( HGB § 15, § 143 ) Macht ein Arbeitnehmer, der vom Geschäftsführer einer bereits aufgelösten, aber noch im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft aufgenommen wurde, seine Ansprüche gegen diese gerichtlich geltend, wurde die Gesellschaft jedoch daraufhin im Firmenbuch gelöscht, was zur Zurückweisung der Klage geführt hat, müssen die Gesellschafter, wenn sie ihrer Obliegenheit nach § 143 Abs 1 HGB (Löschung der aufgelösten Gesellschaft) nicht nachgekommen sind, den haftungsbegründend en Rechtsschein gemäß § 15 Abs 1 HGB gegen sich gelten lassen. OGH 9 Ob A 2164/96t v. 16.10.1996.