( HGB § 12 ) Die Eintragung des Datums der Einreichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuch ist von Amts wegen vorzunehmen. Bei der gesetzlich vorgeschriebenen „Einreichung“ des Jahresabschlusses und weiterer Dokumente handelt es sich um keine Anmeldung im Sinne eines Antrages, sondern um einen tatsächlichen Vorgang. Eine solche Einreichung erfolgt grundsätzlich formlos. Für ein Erfordernis der öffentlichen Beglaubigung der Einreichung der in § 277 Abs 1 HGB erwähnten Urkunden findet sich im Gesetz kein Hinweis. OLG Wien 28 R 136/98w v. 12.08.1998. (SWK 26/1998)