( HbG § 4, § 20 ) Eine nähere Konkretisierung, welche Hausbesorgerpflichten wann verletzt wurden, muss in einer Klage zu finden sein. Das Zinsinkasso sowie das Entfernen von - offenbar von anderen Parteien - abgelagertem Gerümpel gehören nicht ohne weiteres zu den Hausbesorgerobliegenheiten. Der Umstand, dass der Hausbesorger eher durch Pochen an das Gassenfenster als durch Klopfen an die Wohnungstür erreichbar ist, mag eine „Marotte“ darstellen, jedoch keine Dienstpflichtverletzung begründen. Kooperationsprobleme mit einem des Lesens und Schreibens unkundigen Hausbesorger, der im Übrigen nie einen Telefonanschluss in seiner Wohnung hatte, können nach 13-jähriger Diensttätigkeit nicht zum Gegenstand einer Entlassung gemacht werden. ASG Wien 25 Cga 79/95k v. 21.10.1996, bestätigt durch OLG Wien 10 Ra 151/97t v. 22. 8. 1997.