( EStG § 34 ) Die Kosten einer Hausgehilfin, die bloß stundenweise die üblichen Arbeiten einer Haushaltshilfe durchführt, stellen bei entsprechendem Einkommen auch dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn Krankheit oder Pflegebedürftigkeit vorliegt.
VwGH 94/15/0141 v. 20.11.1996