( FinStrG § 89, § 93, § 104, RAO § 9 ) Eine finanzstrafbehördliche Hausdurchsuchung bei einem Rechtsanwalt kann auf den begründeten Verdacht einer Abgabenhinterziehung durch den Rechtsanwalt gestützt werden, der sich aus der Aussage einer Kanzleiangestellte n ergibt, auch wenn dieser eine Geheimhaltungspflicht auferlegt worden war.
VwGH 96/15/0155, 0156 v. 18.12.1996