§ 861 ABGB, § 870 ABGB, § 1299 ABGB
§ 18 KSchG
Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen ist der Einwendungsdurchgriff abzulehnen. Eine Risikotragung durch das Kreditinstitut kann nur in Betracht kommen, wenn es sich aktiv in den Vertrieb der Beteiligung einschaltet. Soweit der Finanzierer nur als solcher tätig wird, dürfen seine Aufklärungspflichten gegenüber Kunden nicht überspannt werden.