Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 20231) hob der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 110 Abs 1 Z 1 und Abs. 4 sowie § 111 Abs 2 der Strafprozessordnung 1975 (StPO) als verfassungswidrig auf, wobei diese Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2024 in Kraft tritt.

