Eine Gruppe von Stpfl, für welche die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Anwendung kommen kann, ist jene der Handelsvertreter im Sinne des HVertrG. Für die Anwendbarkeit der Handelsvertreterpauschalierung sei entscheidend, dass die betreffende Tätigkeit des Steuerpflichtigen den relevanten Grundmerkmalen im Sinne des HVertrG entspricht.

