Ob und in welchem Umfang der Masseverwalter die handelsrechtlichen Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten zu erfüllen hat, war in den letzten Jahren Gegenstand einer noch nicht abgeschlossenen Diskussion 1). Eine aktuelle Entscheidung des OGH 2), die diese Frage freilich ausdrücklich offen lässt, gibt Anlass, den Stand der Lehrmeinungen zusammenzufassen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen 3).