Die gläubigerschutzmotivierte Differenzierung handelsrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften nach dem Größenklassensystem des § 221 HGB i.d.F. EU-GesRÄG 1996 (BGBl. 1996/304) ist in Umgründungsfällen mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet. Auch der jüngste Beschluss des OGH vom 25. 11. 1999, 6 Ob 163/99k, trägt zu keiner endgültigen Klärung der offenen Fragen bei. Unter Einbeziehung dieses Urteils soll in der Folge der Eintritt der Rechtsfolgen nach Umgründungsvorgängen entsprechend der Bestimmung des § 221 Abs. 4 Z. 2 HGB untersucht werden.