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Haftung für Getränkesteuerrückstand nach Betriebsstilllegung

ARD 5322/21/2002 Heft 5322 v. 9.7.2002

( § 4 Wr. GetrStG ) Kommen einem neuen Betriebsinhaber nach einer 15-monatigen Stilllegung des von ihm übernommenen Gaststättenbetriebes nur die Betriebseinrichtung, nicht aber weitere wesentliche Betriebsgrundlagen wie Kundenstock und „good will“ zugute, liegt keine Unternehmenspacht vor und der Bestandgeber kann nicht zur Haftung für den Getränkesteuerrückstand des neuen Gaststättenbetreibers herangezogen werden.

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