§ 1002 ABGB, § 1151 ABGB, § 1295 ABGB, § 1299 ABGB
Der Unternehmensberater fällt unter jene Personengruppe, die dem verschärften Sorgfaltsmaßstab des§ 1299 ABGBunterliegt.
Der Unternehmensberater darf sich grundsätzlich auf die Beurteilung des an ihn herangetragenen konkreten Problems beschränken, solange nicht deutliche Anzeichen dafür sprechen, dass der Auftraggeber (etwa aufgrund fehlender Fachkenntnisse) den Auftragsumfang für das zu lösende Problem zu eng gefasst hat. Nur im letzteren Fall hat demnach der Berater von sich aus an seinen Klienten heranzutreten und ihm eine Erweiterung des Auftrags vorzuschlagen.