§ 1009 ABGB, § 1295 ff ABGB, § 1299 ABGB
§ 9 RAO
Wenn ein Rechtsanwalt glaubt, für einzelne Verfahrensschritte - wie hier die Berufung gegen den Baubescheid - eine Weisung seines Auftraggebers einholen zu müssen, so muss er von sich aus Rückfrage beim Auftraggeber halten, der sich zu seinem Ersuchen um Weisung nicht geäußert hat, ehe er von der Erhebung der Berufung Abstand nimmt.