(ABGB § 1174, § 879, § 1151) Vom Organisator eines sittenwidrigen Pyramidenspiels eingehobene Verwaltungsgebühren können zurückgefordert werden. Außerdem haftet er für die Rückabwicklung der in diesem Spiel getätigten Einsätze.
OGH 5 Ob 506/96 v. 13.03.1996
Die zivilrechtliche Unerlaubtheit eines Spiels kann nicht allein daran gemessen werden, ob die Beteiligung einen speziellen Straftatbestand erfüllt. Vielmehr sind jene Spiele im Sinne des § 1174 Abs 2 ABGB verboten und damit nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB, die den in § 168 Abs 1 StGB und in § 1 Abs 1 Glücksspielgesetz angeführten Charakter haben, bei denen also Gewinn und Verlust ausschließlich und vorwiegend vom Zufall abhängen.