ABGB: §§ 914 ff
Die bekl GmbH ist Alleingesellschafterin der Nebenintervenientin. Zum Jahresende 2017 wies die Bilanz der Nebenintervenientin ein negatives Eigenkapital auf und die Geschäftsführer der Bekl gaben für die Nebenintervenientin eine uneingeschränkte Finanzierungszusage und eine "Rückstehungserklärung" ab, um die Insolvenz der Nebenintervenientin zu verhindern.