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Haftpflichtversicherung: Leistungsfreiheit nur bei bewusstem Rechtsverstoß; dauernde Gefahrenerhöhung

VersicherungsrechtWRInfo 2006/028WRInfo 2006, 22 Heft 2 v. 31.1.2006

(Abschnitt A.3 EHVB 1986, § 23 VersVG) Nach Abschnitt A.3 EHVB 1986 ist die Haftpflichtversicherung nur dann leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde und (kumulativ) bewusst gegen geltende Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften verstoßen wurde. Ein bewusster Verstoß liegt nur vor, wenn sich der Versicherungsnehmer bei seiner Vorgangsweise bewusst ist, dass er damit gegen Vorschriften verstößt, nicht aber, wenn er die Vorschrift gar nicht kennt. Daher führt das Nichtkennen einer Vorschrift (hier: Bauarbeiterschutzverordnung) mangels Bewusstseins der Rechtswidrigkeit des Vorgehens nicht zur Leistungsfreiheit nach Abschnitt A.3 EHVB 1986.

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