ABGB: §§ 914 f
VersVG: §§ 58 bis 60
Liegen zwei Haftpflichtversicherungsverträge vor, bemüht sich die Rsp bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen darum, den Deckungsschutz der einzelnen Arten der Haftpflichtversicherung so abzugrenzen, dass sie nahtlos ineinandergreifen, also sich weder überschneiden, noch eine Deckungslücke lassen. Es ist aber auch in solchen Fällen das versicherte Risiko aus dem jeweiligen Vertrag zu ermitteln; dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Nur wenn sich zwei gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten bieten und daher ein "Zweifel" besteht, wäre jenes Verständnis maßgebend, durch das weder eine Überschneidung noch eine Deckungslücke entsteht. Es muss durch die Auslegung aber nicht jedenfalls verhindert werden, sowohl ein Überschneiden der Versicherungsbereiche als auch Deckungslücken zuzulassen. Der Gesetzgeber geht (wie sich aus §§ 58 bis 60 VersVG ergibt) vielmehr davon aus, dass es zu Doppelversicherungen kommen kann. Es ist daher nicht möglich, vom Einzelfall unabhängige Aussagen zur Abgrenzung der versicherten Risiken "benachbarter" Haftpflichtversicherungsverträge zu treffen.