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Haften für Dritte

PraktischesBau(Rechts)LexikonManuel HolzmeierZRB 2017, III Heft 1 v. 1.4.2017

Wer jemandem einen Schaden in zurechenbarer Weise, rechtswidrig und schuldhaft (das heißt in vorwerfbarer Weise, etwa durch Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt) zufügt, muss diesen ersetzen.

Diese Haftung ist aber keineswegs auf eigenes Handeln beschränkt: Auch für die Fehler Anderer muss man unter bestimmten Umständen einstehen. Einige praktisch relevante Haftungstatbestände sollen im Folgenden dargestellt werden:

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