( ABGB § 326 ) Gutgläubiger Verbrauch von Übergenüssen ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer fahrlässig über deren Nicht-Gebühren in Unkenntnis ist (mangelnde Gutgläubigkeit) und die Zahlung des Arbeitgebers auf ein überzogenes Konto des Arbeitnehmers erfolgt ist (kein Verbrauch).
ASG Wien 29 Cga 224/97s v. 07.05.1998, Berufung erhoben