§ 19d AZG, § 12 KV-Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger - Ein Kollektivvertrag darf auch einen niedrigeren als den gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte vorsehen (hier: KV-Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger). Dies gilt auch dann, wenn der niedrigere kollektivvertragliche Zuschlag zum Zeitpunkt der Einführung des gesetzlichen Mehrarbeitzuschlags am 1. 1. 2008 bereits in Kraft stand. Die ältere kollektivvertragliche Regelung hat durch die Einführung des gesetzlichen Mehrabeitszuschlags ihre Gültigkeit nicht verloren.