Wie im BeitragRdW 5/2004, S. 312, dargelegt, kann der Steuerausgleich innerhalb einer Bandbreite liegen, dürfte gesellschaftlich veranlasst sein und muss spätestens am Ende der Gruppenmitgliedschaft erfolgen. Darüber hinaus ist beim Steuerausgleich beim Gruppenfremden zu beachten, dass der Gruppenträger das ganze steuerliche Ergebnis übernimmt, ihm aber nur teilweise das handelsrechtliche Ergebnis zukommt.