KStG 1988: § 9 Abs 7, § 26c Z 47
VwGH 1. 3. 2023, Ro 2022/13/0008
Nach der Übergangsbestimmung des § 26c Z 47 KStG 1988 ist iZm der Einschränkung der Firmenwertabschreibung im Rahmen der Gruppenbesteuerung nach § 9 Abs 7 KStG 1988 (idF vor dem AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13) für den Erhalt der noch offenen Fünfzehntelabschreibungen für vor dem 1. 3. 2014 erfolgte Beteiligungserwerbe entscheidend, dass "sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim Erwerb der Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte". Dabei soll nach der Rsp des VwGH dieser Vertrauenstatbestand immer dann zur Anwendung kommen, wenn ein wirtschaftlich denkender Erwerber in der Aussicht auf den steuerlichen Vorteil aus der Firmenwertabschreibung so disponiert hat, dass er den daraus erwachsenden steuerlichen Vorteil in seinen Überlegungen zur Kalkulation der Gegenleistung mitberücksichtigt. Dabei hat der Beteiligungserwerber im Zweifelsfall darzulegen, dass bzw inwiefern die Firmenwertabschreibung bei seiner Kaufpreiskalkulation überhaupt eine wertbeeinflussende Rolle spielen konnte (vgl VwGH 17. 11. 2022, Ro 2022/15/0023).