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Gründungsprivilegierte GmbH.

5. OGH – Zivilsachen20.03 GmbHGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2021/6766Jus-Extra OGH-Z 2021, 6 Heft 407 v. 5.4.2021

§ 6 Abs 1 GmbHG, § 10b GmbHG

Bei einer im Sinne von § 10b GmbHG gründungsprivilegierten GmbH kann das Stammkapital auch höher als das Mindeststammkapital von 35.000 EUR (§ 6 Abs 1 GmbHG) sein.

(Hier: Die Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlage kann für jeden Gesellschafter unterschiedlich festgelegt werden; gleiches gilt für das Verhältnis zwischen der gründungsprivilegierten und der übernommenen Stammeinlage.)

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