Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück in einem künftigen, erst noch herbeizuführenden tatsächlichen (körperlichen) Zustand Gegenstand des Erwerbsvorganges und dieser damit für die als Bemessungsgrundlage dienende Gegenleistung maßgeblich ist, gehört zu den zentralen und umstrittensten Fragen des Grunderwerbsteuerrechts 1)). Ohne auf die zahlreichen Detailfragen bei Errichtung bzw Instandsetzung (Revitalisierung) von Gebäuden im Bauherrenmodell näher einzugehen, sollen im weiteren Ausgangspunkt und Folge des unter dem Stichwort „Bauherrenmodell“ zusammengefassten Problemfeldes dargestellt werden.