( § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG , § 86 Tir. ROG ) Auch ein behördlich genehmigter Umlegungsvertrag, mit dem die Parteien eines Umlegungsverfahrens einen Vertrag über die Neuregelung der Grundstücksordnung abschließen, kann von der Grunderwerbsteuer befreit sein, wenn im Abgabenverfahren die für die Rechtswirksamkeit des Umlegungsvertrages erforderliche Genehmigung der Umlegungsbehörde vorgelegt wird.
VwGH 01.09.1999, 98/16/0232, 0233 u. 0234