vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Grundbuchssperre und Klagsanmerkung

JudikaturZIK 2012/37ZIK 2012, 26 Heft 1 v. 24.2.2012

KO idF vor 1. 7. 2010 § 13

GBG § 61

Das Grundbuch ist von dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tage des Konkursedikts an - unabhängig davon, ob das Ereignis im Grundbuch angemerkt wurde - jedenfalls und gegenüber jedermann gesperrt, wenn nicht eine Übertragung dinglicher Rechte aufgrund eines vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des Eigentümers liegenden Ranges möglich ist (RIS-Justiz RS0034769; RS0121707). Für die Beurteilung, ob ein Rang, der die Einverleibung dinglicher Rechte auch nach Eröffnung des Konkurses zuließe, vorliegt, sind die allgemeinen Vorschriften des Grundbuchsgesetzes maßgebend (RIS-Justiz RS0011465).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte