( GrEStG § 5 ) Ist Gegenstand eines Erwerbsvorgangs nach dem in der Vereinbarung mit dem Verkäufer klar hervorkommenden Willen der Vertragsparteien, ein Grundstück in einem näher bestimmten bebauten Zustand zu übertragen, ist die Grunderwerbsteuer vom Wert des Grundstücks im bebauten Zustand zu bemessen. Dem Umstand, dass dieser Erwerbsvorgang nicht in einer, sondern in 2 Vertragsurkunden - wobei die vom selben Schriftenverfasser errichtete Urkunde über die Errichtung eines Gebäudes der beim zuständigen Finanzamt eingebrachten Abgabenerklärung nicht angeschlossen war - schriftlich festgehalten worden ist, kommt dabei keinerlei Bedeutung zu. VwGH 98/16/0357 v. 30.04.1999. (Beschwerde abgewiesen)