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Grenzüberschreitende Anerkennung der dinglichen Wirkungen eines Vindikationslegats – Entscheidungsbesprechung zu EuGH C-218/16 Kubicka

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Andreas SchwartzeJEV 2019, 18 Heft 1 v. 30.3.2019

Schon gut zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, ab dem die EU-Erbrechtsverordnung in den beteiligten Mitgliedstaaten anzuwenden ist, erging am 12. Oktober 2017 die erste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Auslegung dieses Rechtsakts.1)1)ECLI:EU:C:2017:755 = EF-Z 2018/41 = unalex EU-733. Ein zweites Urteil ist mittlerweile in der Rechtssache C-558/16 Mahnkopf am 1.3.2018 zum Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ) ergangen, und in einem weiteren Verfahren (C-20/17 Oberle) zur internationalen Zuständigkeit für die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse liegt seit dem 21.6.2018 nunmehr ebenfalls ein Urteil vor. Gleichfalls zum ENZ sind ein viertes (C-618/17 WB – ebenfalls vom polnischen Bezirksgericht des Kubicka-Verfahrens vorgelegt, vgl Feind, ZEV 2018, 327) sowie ein fünftes (C-102/18 Brisch - Urteil vom 17.1.2019) Vorabentscheidungsverfahren anhängig. Wie nicht anders zu erwarten geht es um den inhaltlichen Anwendungsbereich der Verordnung, dessen Abgrenzung zu bei Erbfällen ebenfalls häufig berührten Rechtsbereichen äußerst heikel erscheint und bereits intensiv diskutiert wurde. Der EuGH legt Art 1 Abs 2 EUErbVO, der bestimmte Regelungsmaterien von der Anwendung der EU-Erbrechtsverordnung ausnimmt, wie üblich2)2)Zu dieser Auslegungsregel für das Unionsrecht Riesenhuber, in: Riesenhuber, Europäische Methodenlehre3 (2015), § 10 Rn 62 f. eng aus und verlangt auf diese Weise von den Mitgliedstaaten, ihren Rechtsordnungen nicht bekannte ausländische erbrechtliche Vorgaben zu akzeptieren.

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