ABGB § 1330, StGG Art 13 Abs 1, StGG Art 17a, MRK Art 10
Theaterkritik verbreitet regelmäßig keine Tatsachen iS des § 1330 ABGB; vielmehr geht es zumeist um Werturteile.
Der Theaterkritiker darf sich grundsätzlich auch scharfer und „übersteigerter“ Ausdrücke, polemischer und überspitzter Kritik bedienen, darf aber den kritisierten Künstler weder beschimpfen noch in der Wertschätzung des angesprochenen Publikums unnötig herabsetzen. Was noch zulässige Theaterkritik ist, muß jeweils aufgrund der konkreten Fakten des Einzelfalls beurteilt werden.