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GOG § 89i, ZPO § 64

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4973/31/98 Heft 4973 v. 13.10.1998

( GOG § 89i, ZPO § 64 ) Eine Partei, die Verfahrenshilfe im vollen Umfang genießt, ist - insoweit sie gemäß § 89i Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) idF BGBl 1991/20 die dort umschriebenen Ablichtungen erhalten hat - vom Kostenersatz für die Herstellung der Kopien befreit.

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