( GmbHG § 25 ) Das Fehlschlagen unternehmerischer, durch den Geschäftsführer getroffener Entscheidungen ist nicht bereits an sich haftungsbegründend, würde doch sonst dem Geschäftsführer nahezu in Form einer Erfolgshaftung das typische, die Gesellschaft treffende Unternehmerrisiko aufgebürdet werden. Nur eine Verletzung branchen-, größen- und situationsadäquater Bemühungen wäre ihm als Pflichtverletzung vorzuwerfen. Eine Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers, die ihn gegenüber der von ihm vertretenen Gesellschaft schadenersatzpflichtig macht, liegt vor, wenn er zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages und von Anstellungsverträgen, die in naher Zukunft Verbindlichkeiten der Gesellschaft erwarten lassen, denen bei Scheitern des Projektes äquivalente Gegenleistungen nicht gegenüberstehen werden, eine Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Bedingungen erhebliches Fremdkapital aufgenommen werden könnte, nicht einmal versucht. OGH 3 Ob 34/97i v. 24.06.1998.