GmbHG: § 30b
Nach § 30b Abs 1a GmbHG haben die vorgeschlagenen Personen vor der Wahl zum Aufsichtsrat (unter anderem) alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Die Informationspflicht betrifft alle Umstände, die objektiv geeignet sind, Zweifel an der Unbefangenheit aufkommen zu lassen; eine tatsächliche Gefährdung der Interessen der Gesellschaft ist keine Voraussetzung. Mitzuteilen sind auch eine regelmäßige Beratungstätigkeit für den Vorstand (etwa Beratungsmandate von Rechtsanwälten) oder geschäftliche Beziehungen zu einzelnen Gesellschaftern. Der vorgeschlagenen Person bleibt es unbenommen, auch darzulegen, warum ihrer Ansicht nach dennoch keine Befangenheit besteht (ErläutRV 927 BlgNR 22. GP 8). Interessenkonflikte bilden an sich kein Bestellungshindernis, zumal vereinzelt auftretende Interessenkonflikte durch Stimmenthaltung oder Nichtteilnahme entschärft werden können; eine unvollständige, irreführende oder unrichtige Auskunft kann aber einen wichtigen Grund zur Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds nach § 30b Abs 5 GmbHG bzw § 87 Abs 10 AktG bilden.