§ 10 AZG - Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung über einen betrieblichen Pensionszuschuss, wonach ein Überstundenpauschale bei Berechnung des Pensionszuschusses einzubeziehen ist, einzeln verrechnete regelmäßig geleistete Überstunden aber nicht - selbst wenn die Gesamtarbeitsleistung über jener von Arbeitnehmern mit Überstundenpauschale liegt -, stellt eine gleichheitswidrige Bevorzugung der Arbeitnehmer mit Überstundenpauschale dar. In analoger Anwendung der entsprechenden BV-Bestimmungen sind daher auch jene regelmäßig geleisteten Überstunden bei der Berechnung des Pensionszuschusses einzubeziehen, die nicht durch ein Pauschale verrechnet werden.