§ 1154 ABGB - Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz folgt, dass auch die ÖBB ihre Bediensteten nicht nach ihrer Planstelle, sondern nach ihrer tatsächlichen Verwendung zu entlohnen hat. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es der ÖBB, den einzelnen Arbeitnehmer schlechter zu behandeln, als es dem in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) normierten und damit für alle Bediensteten geltenden Entlohnungsschema entspricht.