( ABGB § 1157 ) Die unterschiedliche (d.h. geringere) Erhöhung eines überkollektivvertraglichen Stundenlohns eines Arbeitnehmers im Vergleich zu 2 anderen, mit gleichen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmern mit dem Ziel, die Entgelte der beiden anderen Arbeitnehmer an das des Ersteren anzunähern, verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
OGH 8 Ob A 194/97f v. 10. 7.1997