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Gläubigerausschuss muss außergerichtlichen Vergleich über Anfechtungsanspruch genehmigen

Judikatur ZIKZIK 2000/26ZIK 2000, 24 Heft 1 v. 25.2.2000

§ 37 KO, § 90 KO, § 114 KO, § 116 KO

Alle vom Masseverwalter abgeschlossenen Vergleiche bedürfen der Genehmigung durch den Gläubigerausschuss, wenn der betroffene Wert 500.000 S übersteigt. Das gilt auch für einen außergerichtlichen Vergleich über einen Anfechtungsanspruch.

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