(GGG § 9) Werden Verfahrenshilfeanträge rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen und ist die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision bereits vor der Erlassung des Zahlungsauftrags in Rechtskraft erwachsen, besteht von vornherein keine Grundlage für eine Gebührenfreiheit. VwGH 95/16/0232 v. 19.10.1995. (Beschwerde abgewiesen)