( GGG § 303, ASVG § 110 ) Ein Berufungsverfahren, das einen auf § 334 ASVG gestützten, zur Durchsetzung gegen den Arbeitgeber erhobenen Anspruch eines SV-Trägers betrifft, ist eine Amtshandlung in einem Verfahren vor einem Gericht im Sinne des § 110 Abs 1 Z 1 ASVG und demgemäß sachlich gebührenbefreit. Was ein Prozesskostenschuldner auf Grund einer in Rechtskraft erwachsenen Kostenentscheidung des Berufungsgerichts an den siegreichen Berufungswerber leisten musste und geleistet hat, kann auch dann nicht vom Bund im Wege eines Rückzahlungsantrages zurückverlangt werden, wenn die Kostenentscheidung auch zu Ungebühr entrichtete Gerichtsgebühren umfasst hat. VwGH 97/16/0207 v. 26.06.1997. (Beschwerde abgewiesen)