( GGG § 2 Z 4 ) Die Einverleibungsgebührenpflicht knüpft an formale äußere Tatbestände an, wobei es nur entscheidend ist, was tatsächlich im Grundbuch eingetragen wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Eintragung in dieser Form zu Recht erfolgt ist oder nicht; es ist nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen. Die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände schließt jedenfalls eine Bedachtnahme auf das (rechtliche oder wirtschaftliche) Ergebnis mehrerer gleichrangig beantragter Eintragungen aus. VwGH 94/16/0116 v. 14.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)