( GGG § 18 Abs 1 ) Ein Vergleich führt auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruchs geschlossen bzw. wenn darin eine schon vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. VwGH 98/16/0150 v. 02.07.1998. (Beschwerde abgewiesen)