( GewO § 82a lit d ) Die subjektive Befürchtung eines künftigen Lohnausfalls oder anderweitiger Verdienstnachteile berechtigt einen Arbeitnehmer nicht zu einem vorzeitigen Austritt zu einem Zeitpunkt, zu dem das nachteilige Verhalten des Arbeitgebers noch nicht gesetzt wurde. ASG Wien 13 Cga 99/97s v. 22.06.1998, rk.