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GewO § 82 lit g

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5043/26/99 Heft 5043 v. 16.7.1999

( GewO § 82 lit g ) Die in einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber gefallenen Worte eines Arbeitnehmers, insbesondere der Arbeitgeber möge aufpassen, dass ihm nichts passiere, können noch nicht als gefährliche Drohung und somit als Entlassungsgrund gewertet werden, wenn nicht festgestellt worden ist, inwiefern die Äußerung des Arbeitnehmers objektiv - d.h. bei unbefangener Betrachtung der Situation unter Berücksichtigung allfälliger besonderer Umstände, die in der Person des Arbeitgebers liegen - geeignet war, eine begründete Besorgnis des Arbeitgebers, an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen verletzt zu werden, auszulösen (vgl. § 74 Z 5 StGB). OLG Wien 7 Ra 43/99s v. 17.03.1999, in Aufhebung von ASG Wien 22 Cga 46/96m v. 20. 1. 1998.

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