( GewO § 82 lit f ) Aus der Äußerung eines Arbeitnehmers, die Küchenreinigung sei nicht seine Arbeit, kann keine beharrliche Verweigerung, diese Arbeit zu übernehmen, abgeleitet werden, wenn diese grundsätzlich den Tatsachen entsprach, weil der Arbeitnehmer nur ausnahmsweise zu dieser Tätigkeit herangezogen wurde. ASG Wien 29 Cga 199/98s v. 07.05.1999, rk.