( GewO § 82 lit f ) Das Direktionsrecht des Arbeitgebers bezieht sich nicht nur auf die Arbeit selbst, sondern auch auf das Verhalten im Betrieb, weshalb auch z.B. Verstöße gegen das (nicht schikanöse) Verbot, bestimmte Räume des Betriebes zu betreten oder während der Arbeit Radio zu hören, als Entlassungsgründe gewertet werden. OGH 8 Ob A 276/98s v. 15.04.1999.